Foto: dpa Die Tendenz in der Bevölkerung, insbesondere gewisse Handwerkerarbeiten „schwarz“ durchführen zu lassen, ist weit verbreitet. Der Auftraggeber spart insbesondere die Umsatzsteuer und der Auftragnehmer die Einkommensteuer. Je mehr der Staat derartige Werkarbeiten und/oder Dienstleistungen mit Steuern belegt, umso höher wird der Prozentsatz derer sein, die durch Schwarzarbeit der hohen steuerlichen Belastung versuchen zu entgehen. Allerdings ist das insbesondere für die Auftraggeber dann nicht ohne Risiko, wenn die ausgeführten Arbeiten mangelhaft sind und sie versuchen, den Auftragnehmer auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat erst Ende letzten Jahres (Aktenzeichen: 1 U 105/11) unmißverständlich klargestellt, daß Schwarzarbeit von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Der Senat stellte klar, daß die vertragliche Vereinbarung (Zahlung ohne Rechnung) gegen ein rechtliches Verbot verstößt. Nach § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz sind derartige Vereinbarungen verboten. Ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz des Schwarzarbeitsgesetzes führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung. Das hat zur Folge, daß vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten oder im Falle der fehlgeschlagenen Nachbesserung etwaige Schadensersatzansprüche gerichtlich nicht durchsetzbar sind. Das heißt, wenn im Rahmen derartiger Schwarzarbeit der Handwerker mangelhaft arbeitet, erfolglos nachbessert und der Auftraggeber dann notgedrungen eine andere Firma mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt, kann er seinen daraus resultierenden Schaden nicht geltend machen. Das kann somit für den Auftraggeber im Einzelfall erhebliche finanzielle Folgen haben. Der Handwerker erfüllt darüber hinaus den Tatbestand der Steuerhinterziehung und begeht somit eine Straftat.
Dr. Lisa Seischab