Wir hatten bereits in der Vergangenheit auf diverse Probleme bei Schwarzarbeit hingewiesen. Es gibt aber noch einen weiteren Aspekt, warum man vorsichtig sein sollte, z. B. Handwerkerarbeiten „schwarz“ durchführen zu lassen. Das musste kürzlich eine Grundstückseigentümerin leidvoll erfahren. Sie wollte ihre Grundstücksauffahrt neu pflastern lassen und vereinbarte mit dem Handwerker einen Preis von 1.800 Euro ohne Rechnung. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Arbeiten grob mangelhaft ausgeführt waren. Zur Beseitigung des Mangels musste alles wieder aufgerissen werden und
es entstanden Kosten von ca. 6.000 Euro. Diesen Betrag wollte die Grundstückseigentümerin nunmehr gegenüber dem Handwerker als Schadensersatz geltend machen. Normalerweise wäre dies
kein Problem gewesen. Nun aber wurde der Eigentümerin die Schwarzgeldabrede zum Verhängnis. In dem Prozess stellte das Oberlandesgericht fest, dass die vertragliche Vereinbarung (Schwarzgeldabrede) gegen ein rechtliches Verbot verstoßen habe. Der Verstoß gegen dieses Verbot führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Damit stehen der Grundstückseigentümerin keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber dem Handwerker zu. Das Gericht wies darauf hin, dass derjenige, der sich außerhalb der Rechtsordnung stelle, im Gewährleistungsfall auch von der Rechtsordnung keine Hilfe erwarten könne. Das würde dem Sinn
widersprechen, die Schwarzarbeit einzudämmen (Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012, 1 U 105/11). Rechtsanwalt
Wolfram Seischab