Der Diebstahl eines Leasingfahrzeuges ist normalerweise ein Fall für die Kaskoversicherung. Wenn die Kaskoversicherung allerdings die Regulierung des Schadens verweigert, weil sie meint, es sei nicht ein Diebstahl nachgewiesen, taucht die Frage auf, wer nunmehr für den Schaden aufkommt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte kürzlich einen derartigen Fall zu entscheiden. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Leasingnehmer war mit seinem Leasingfahrzeug nach Berlin gefahren, um dort an einer Veranstaltung teilzunehmen. Nach Beendigung der Veranstaltung, als er zu seinem Fahrzeug zurückkehren wollte, stellte er fest, dass dieses verschwunden war. Die Kaskoversicherung, die er umgehend informierte, weigerte sich zu zahlen. Sie bezweifelte den angeblichen Diebstahl. Das Problem war, dass der Leasingnehmer nicht erklären konnte, warum einer der beiden von ihm an die Kaskoversicherung versandten Schlüssel nicht zu dem Fahrzeug passte.
Nun verlangte die Leasinggesellschaft vom Leasingnehmer den Ersatz des Schadens in Höhe von weitaus über 10.000 EUR. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Kaskoversicherung Recht. Denn nach den zugrunde liegenden Leasingbedingungen trägt der Leasingnehmer das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichtet ihn gegenüber der Leasinggesellschaft zum Ersatz des Diebstahlschadens. Bei der vom Leasingnehmer abgeschlossenen Kaskoversicherung handelt es sich in der Regel um eine sogenannte Fremdversicherung im Sinne der §§ 43 ff VVG zugunsten des Leasinggebers, dessen Risiko als Eigentümer durch die Versicherung abgedeckt werden soll. Dabei hat der Leasinggeber als Versicherter eigene Leistungsansprüche gegen den Versicherer, ohne dass es einer Abtretung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers bedarf. Auch wenn der Leasingnehmer der Leasinggesellschaft durch die Versicherung des Leasingfahrzeuges Ansprüche gegen den Kaskoversicherer verschafft hat, ist er nicht von seiner Verpflichtung zum Schadensersatz frei geworden. Der Leasingnehmer wird also nicht umhin kommen, die Kaskoversicherung zu verklagen. Er muss darlegen und glaubhaft machen, dass tatsächlich ein Diebstahl vorlag. Das ist nicht immer ganz einfach, so dass im Ergebnis hier die Situation entstehen kann, dass der Leasingnehmer trotz Entwendung seines Leasingfahrzeuges auf dem Schaden sitzen bleibt. Wolfram Seischab