Viele Eltern oder Großeltern pflegen Sparbücher für die Kinder anzulegen, um zu späterer Zeit, sei es für die Ausbildung oder
größere Anschaffungen, ihnen ein finanzielles Polster zu schaffen. In einem kürzlich vom Oberlandesgericht Frankfurt (5 UF 53/15) zu entscheidenden Fall hatte die Mutter eines Kindes von dem Sparkonto ihres minderjährigen Kindes Geld abgehoben, um davon Gegenstände für das Kind, z. B. ein Kinderbett oder Kleidung zu kaufen. Zwischenzeitlich lebte das Kind aber bei dem allein sorgeberechtigten Vater und, nachdem festgestellt worden war, dass die Mutter entsprechenden Zugriff auf das Sparkonto des Kindes genommen hatte, verlangte das Kind, vertreten durch seinen Vater das Geld zurück. Auf die entsprechende Klage hin verurteilte das Amtsgericht die Mutter zur Rückzahlung des Betrages und die von ihr eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt abschlägig beschieden.
Das Gericht wies darauf hin, dass die auf dem Sparkonto befindlichen Beträge kein eigenes Geld des Einzahlers (Vater oder Mutter) seien, sondern ausschließlich dem Kind zustehen. Bei Abhebungen durch einen Elternteil handele es sich daher um ein pflichtwidriges Verhalten, welches eine entsprechende Schadensersatzpflicht nach sich ziehe. Eltern sollten also wissen, dass sie, auch wenn sie selbst Gelder zugunsten des Kindes auf ein Sparbuch eingezahlt haben, darüber nicht ohne Weiteres selbst verfügen dürfen.
Rechtsanwalt Wolfram Seischab