Recht im Alltag – Wer lügt, der fliegt

© politblog.tdg.ch Viele Vermieter versuchen, sich hinsichtlich der Bonität ihres neuen Mieters dadurch abzusichern, dass sie von dem zukünftigen Mieter eine sog. „Vorvermieterbescheinigung“ verlangen. Aus dieser ergibt sich dann, dass bei dem davor liegenden Mietverhältnis der Mieter seine Miete pünktlich und vollen Umfanges gezahlt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden: Der Mieter gab das Formular mit der Vorvermieterbescheinigung ausgefüllt und unterzeichnet vor Abschluss des Mietvertrages zurück. Daraus ergab sich, dass er seine Pflichten aus dem Mietvertrag immer pünktlich erfüllt hatte. Nachdem das neue Mietverhältnis begründet worden war, erhielt der Mieter Monate später vom Vermieter die fristlose Kündigung. Zur Begründung führte der Vermieter aus, dass die Angaben in der Vorvermieterbescheinigung falsch gewesen seien. Überprüfungen des Vermieters ergaben, dass der Mieter weder an der angegebenen Adresse gewohnt, noch mit dem angegebenen Vermieter seinerzeit überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen hatte. Die Bescheinigung war also gefälscht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Sie berechtigt den Vermieter grundsätzlich zur fristlosen Kündigung. (BGH Urteil vom 09.04.2014 VII ZR 107/13)Rechtsanwalt Wolfram Seischab

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