Betroffene Fahrerlaubnisinhaber, die sich beispielsweise während ihres Urlaubsaufenthalts einer Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht haben und dafür verurteilt worden sind, müssen unter Umständen daneben noch mit einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein deutsches Gericht fürchten. Zwar gibt es wie nach deutschem Recht auch auf europäischer Ebene das Verbot der doppelten Strafverfolgung. Dies setzt aber voraus, dass die Trunkenheitsfahrt in einem EU-Mitgliedsstaat begangen worden ist, also das Land zum Schengen-Raum zugehörig ist. Gegenwärtig umfasst der Schengen Raum 26 europäische Staaten (davon 22 EU-Mitgliedstaaten). Das bedeutet also auch im Härtefall, dass wer im nicht EU-Ausland für seine Trunkenheitsfahrt eine Freiheitsstrafe kassierte, unter Umständen seine Strafe in Deutschland absitzen muss. Möglich macht es nämlich das Internationale Rechtshilfegesetz in Strafsachen (IRG).
Viel realer sind für die Betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, die bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen können. Der Umstand, dass die Trunkenheitsfahrt im Ausland nur mit einer Geldstrafe geahndet wurde, steht deren Berücksichtigung im Verfahren zur Prüfung der Fahreignung nicht entgegen. Bei der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens und dessen Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Entziehung und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine nach Art. 103 Abs. 3 GG unzulässige mehrfache Bestrafung, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.
Eine im Ausland begangene Alkoholfahrt und die dort gemessene Atemalkoholkonzentration kann eine MPU-Anordnung rechtfertigen. Die Befugnis der Straßenverkehrsbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, folgt aus § 13 FeV. Demnach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden ist. In diesem Zusammenhang genügen grundsätzlich auch im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen. Erforderlich ist aber, dass diese Auslandstaten hinreichend – d. h. wie bei einer Inlandstat – nach deutschen Standards nachgewiesen sind (OVG Münster, Urteil vom 25.10.2016, Az. 16 A 1237/14). Betroffene sollten sich also insbesondere wegen Verfahren mit Auslandsbezug anwaltlichen Rat einholen damit einschneidende Konsequenzen frühzeitig vermieden oder abgemildert werden können.