Ein Hauseigentümer hatte während eines längeren Auslandsurlaubs seinen Nachbarn gebeten in seiner Abwesenheit den Garten zu sprengen. Das tat dieser auch, aber nachdem er den Garten mit einem Gartenschlauch gewässert hatte, vergaß er die Wasserzufuhr abzudrehen. Stattdessen drehte er nur die am Schlauch befindliche Spritze ab. In der Nacht löste sich der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. Das austretende Leitungswasser versickerte nicht im Boden, es floss in das Gebäude des Hauseigentümers und führte zu einem erheblichen Schaden von weit über 10.000 Euro im Untergeschoss. Zwar trat die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers ein und regulierte den Schaden, wandte sich dann aber anschließend an den Haftpflichtversicherer des Nachbarn und forderte Ersatz ihrer erbrachten Versicherungsleistung. Diese lehnte ab und die Angelegenheit landete bei Gericht.
In letzter Instanz entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 07.07.2015, Geschäftsnummer 3 U 1468), dass der Haftpflichtversicherer des Nachbarn zu Recht die Ersatzleistung verweigert hatte. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, der Nachbar hafte nicht, da er nur einfach fahrlässig gehandelt habe. Er hafte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Ergebnis wies das Gericht darauf hin, dass bei einer typischen alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit greift. Die Haftpflichtversicherung des Nachbarn hatte daher zu Recht die Ersatzleistung verweigert. Es kommt aber immer auf die Situation
im Einzelfall an. Wenn die leichte Fahrlässigkeit überschritten ist, kann durchaus die Haftung bei Nachbarschaftshilfe zum Tragen kommen. Rechtsanwalt
Wolfram Seischab