Dass das Internet teilweise unbarmherzig und sehr schwer zum Schweigen zu bringen ist, ist allseits bekannt. So können kritische Kundenkommentare zu Firmen für diese oft sehr schmerzlich sein. Formulierungen, wie „miserabler Service“, „kundenfreundlich ist anders“ etc., versuchen Firmen, wenn sie davon betroffen sind, dann anzugreifen und lassen über Anwälte die Kunden auffordern, derartige Äußerungen zu unterlassen und ggf. im Internet zu löschen.
Das Landgericht Köln hatte kürzlich einen derartigen Fall zu entscheiden. Das Landgericht Köln vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen kritischen Äußerungen um Meinungsäußerungen handelt, da sie die subjektive Wertung bezüglich des Services der Firma beinhalten. Eine derartige Wertung sei keine konkret greifbare Tatsachenbehauptung, da der Vorwurf vielmehr sehr pauschal formuliert sei. Sie unterliegen daher der Meinungs-freiheit und können nicht untersagt werden. In diesem Fall hat also die Firma erfolglos die verärgerte Kundin zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Trotzdem sollten Kunden, die meinen, sie müssten derart negative und kriti-sche Bemerkungen über die Leistungen einer Firma im Internet veröffentlichen, vorsichtig sein, denn nachweisbar falsche Tatsachenbehauptungen können selbstverständlich untersagt werden.
Rechtsanwalt Wolfram Seischab