Heute kommen wir mal zu einer großen Unbekannten, nämlich zu der Nutzungsausfallentschädigung bei beschädigten Fahrrädern. Nach einer Umfrage des Bundesverkehrsministeriums von 2021 fahren mehr als 77 %
der Deutschen mit dem Rad, 38 % nutzen das Fahrrad bzw. Pedelec regelmäßig, mithin täglich oder mehrmals die Woche.
Zunächst kurz Vorweg: Was ist eine sog. Nutzungsausfallentschädigung überhaupt und wann bekommt man die als geschädigter Verkehrsteilnehmer zugesprochen? In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH entschieden, dass der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs als eigene Schadenposition zu behandeln ist, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit nicht durch die Anschaffung eines Ersatzwagens kompensiert (vgl. BGH Urt. v. 30.09.1963 – III ZR 137/62). Die klassische Fallgruppe ist also der Verkehrsunfall. Ist das eigene Fahrzeug aufgrund des Unfalls im Straßenverkehr nicht mehr fahrtauglich und über einen längeren Zeitraum nicht nutzbar, so kann man von Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine entsprechende Entschädigung verlangen.
Wann gibt es diese Art von Entschädigung bei beschädigten Fahrrädern also nun? Um diese Frage beantworten zu können, muss man insbesondere das Urteil des BGH vom 23.01.2018 – Az.: VI ZR 57/17 lesen. Dort hat der BGH sich mit der Nutzungsausfallentschädigung bei beschädigten Motorrädern beschäftigt. Danach kommt bei rein als Freizeitgefährt genutzten Fahrzeugen eine Entschädigung nicht in Betracht.
Derjenige, der das Fahrrad also zu reinen Freizeit- oder als Sportgerät nutzt, hat keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Kann der Geschädigte aber nachvollziehbar die Nutzung als tägliches Verkehrsmittel darlegen, und kann er nicht auf ein anderes Fahrrad zurückgreifen, so steht ihm ein solcher Anspruch für den unfallbedingten Entzug des Fahrrad zu, sofern der Geschädigte zusätzlich auch tatsächlich nach dem Unfall in der Lage gewesen wäre, das Fahrrad zu nutzen.