Das Landgericht Hamburg hat kürzlich eine interessante Entscheidung gefällt (AZ 311 S 92/10), die sowohl für Mieter wie auch für Vermieter von Belang ist. In diesem zu entscheidenden Fall stritten Vermieter und Mieter einer Wohnung darüber, ob eine Mietminderung berechtigt ist. Der Mieter reduzierte die Miete, weil Bewohner und Besucher der darunter liegenden Wohnung regelmäßig auf dem Balkon rauchten, und der Rauch in seine Wohnung drang. Das Landgericht stellte fest, dass der durchschnittliche Zigarettenkonsum auf dem Balkon täglich zwischen 7 und 23 Uhr bei etwa 2 Zigaretten pro Stunde lag. Es handelte sich also offensichtlich um starke Raucher. Das Landgericht hielt eine Mietminderung des darüber wohnenden Mieters von 5 Prozent bezogen auf die Kaltmiete für angemessen. Wenn also der durch starken Zigarettenqualm beeinträchtigte Mieter zu Recht seine Miete mindert, stellt sich für den Vermieter wiederum die Frage, ob er gegen den „qualmenden Mieter“ gegebenenfalls Schadensersatzansprüche hat. Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht allerdings hier nicht zu befassen.Rechtsanwalt
Wolfram Seischab