©Bernd Leitner Fotodesign Zwischen Eheleuten, die sich trennen oder getrennt haben, gibt es oft sehr unerfreuliche Auseinandersetzungen. Teilweise geht aber das Bedürfnis, dem anderen zu schaden so weit, dass alle Grenzen überschritten werden. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte im Jahre 2012 (Aktenzeichen: 10 UF 81/12) einen Fall zu entscheiden, wo eine Ehefrau aus Eifersucht, weil die gemeinsamen Kinder sich gegen sie entschieden hatten und beim Ehemann leben wollten, zu strafrechtlich relevanten Mitteln griff, indem sie der Wahrheit zuwider behauptete, der Ehemann habe die gemeinsamen Kinder sexuell genötigt. Darüber hinaus erstattete sie beim zuständigen Finanzamt eine sog. Selbstanzeige, verbunden mit Vorwürfen gegenüber dem Ehemann wegen angeblicher Steuerhinterziehung. Bei beiden Verfahren stellte sich heraus, dass die Anschuldigungen vollen Umfanges unbegründet waren. Das hinderte sie allerdings nicht, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann geltend zu machen, deren Erfüllung dieser verweigerte mit Hinweis darauf, dass es grob unbillig wäre, wenn er nach diesen ehrverletzenden schweren Anschuldigungen auch noch Unterhalt an seine Ehefrau zahlen müsste. Gemäß § 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch dann zu versagen oder herabzusetzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall bejaht und darauf verwiesen, dass sich das Vorgehen der Ehefrau ausschließlich auf racheähnliche Motive stütze. Daher sei es grob unbillig, der Ehefrau auch noch Unterhalt zu zahlen.Im Ergebnis hat sich also die Dame selbst geschadet. Hätte sie nicht zu derart unlauteren Mitteln gegriffen, hätte sie selbstverständlich Unterhalt beanspruchen können.Wolfram SeischabRechtsanwalt