© Seischab Wir hatten bereits im Jahre 2014 auf Fälle verwiesen, in denen die Handynutzung während der Autofahrt mit Bußen, in einem Fall sogar mit einem Fahrverbot, belegt wurden. Offengestanden hat das gesetzliche Verbot offensichtlich wenig bewirkt. Denn wenn man durch die Stadt fährt, sieht man ständig irgendeinen Autofahrer mit einem Handy am Ohr, trotz viel gepriesener Freisprechanlagen. Jetzt hatte das Oberlandesgericht einen Fall zu entscheiden, der allerdings ausnahmsweise einmal zugunsten des Autofahrers ausgegangen war. In dem zu entscheidenden Fall klingelte das Mobiltelefon in der Handtasche einer Autofahrerin. Der mitfahrende Sohn fand das Handy nicht und gab deshalb die Tasche an die Mutter. Diese ortete schließlich das Mobiltelefon und reichte es während der Fahrt an den Sohn weiter, damit dieser den Anruf entgegennehmen konnte. Das Amtsgericht sah in der reinen Weitergabe des Handys bereits eine verbotswidrige Nutzung und verurteilte die Frau zu einer Geldbuße. Das angerufene Oberlandesgericht Köln sah die Sache anders und hob die Verurteilung auf. Zwar sei nicht erlaubt die Aufnahme eines Mobiltelefons, das Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Gerätes bzw. das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs. Nicht darunter fällt, wer ein Handy lediglich aufnimmt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug wieder abzulegen. In einem solchen Fall liegt keine verbotswidrige Handlung vor. Wie man sieht, beschäftigt die Handynutzung immer noch heute die Gerichte. Die Nutzung einer Freisprechanlage schützt vor derartigen Spitzfindigkeiten. Rechtsanwalt
Wolfram Seischab