Es kommt durchaus nicht selten vor, dass ein Handwerker, der in Auftrag gegebene Werkarbeiten in einem Hause ausführt, von dem Kunden gebeten wird, nebenbei eine kleine Gefälligkeit zu erbringen, z. B. einen wertvollen antiken Spiegel aufzuhängen. Der Handwerker, der gefällig sein wollte, war dazu bereit. Beim Aufhängen des Spiegels glitt ihm dieser aus der Hand und zerbrach. Das gute antike Stück hatte einen Wert von über 3.000,00 EUR. Nun wurde der Kunde recht förmlich und verlangte von dem Handwerker Schadensersatz. Als dieser nicht bereit war, Zahlung zu leisten, sondern sich darauf berief, es sei lediglich eine Gefälligkeit gewesen, rief der Kunde das Gericht an. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht Celle die Klage des Kunden abgewiesen. Nach Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 03.04.2014, AZ 5 U 168/13) wurde durch die Bereitschaft des Handwerkers, „mal eben“ den antiken Spiegel zu montieren, kein Werkvertrag, sondern ein Gefälligkeitsverhältnis begründet. Ein solches Gefälligkeitsverhältnis beinhaltet einen konkludent vereinbarten Haftungsausschluss in Form der Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, gemäß §§ 690, 599 BGB. Im Endeffekt hat daher das Oberlandesgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Handwerker haftet nicht.
Rechtsanwalt
Wolfram Seischab