Wer sich nicht impfen lassen will, hat das Problem, dass ihm derzeit dadurch erhebliche Nachteile drohen. Eine Impfpflicht für Gesundheitsberufe wurde bereits erlassen und wird in der Regel dazu führen, dass ungeimpfte Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen müssen. Die Zahl gefälschter Impfausweise und Zertifikate nimmt nicht nur aus diesem Grund in der Praxis erheblich zu. Diese werden häufig über den Messenger-Dienst Telegram verbreitet und mit Bitcoin bezahlt.
Die Ampel-Parteien haben eine Strafverschärfung, die seit dem 24.11.21 in Kraft getreten ist, für das Fälschen von Impfpässen auf den Weg gebracht. Dabei sind zwei Änderungen besonders bedeutsam: Zum einen kann jetzt bereits das bloße Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses, zum Beispiel im Restaurant oder bei einem Konzert, bestraft werden. Und auch Impfpassfälscher machen sich strafbar.
Was kann dem Arbeitnehmer, der einen gefälschten Impfpass gegenüber seinem Arbeitgeber verwendet, neben der strafrechtlichen Verfolgung konkret drohen?
Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zur Erfüllung der ihm nach § 28b Abs. 3 Satz 2 IfSG obliegenden Nachweispflicht einen solchen gefälschten Nachweis in Papier oder in digitaler Form vor, kann dies eine außerordentliche Kündigung oder aber zumindest eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Eine Fälschung in diesem Sinn liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbst einen solchen Nachweis erstellt und damit eine Urkundenfälschung begeht. Eine Strafbarkeit ist nach § 279 i.V.m. §§ 277 bzw. 278 StGB auch bereits dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer zur Täuschung des Arbeitgebers diesem einen Nachweis vorlegt, der entgegen den Angaben im Nachweis nicht von einem Arzt oder einer anderen approbierten Medizinalperson ausgestellt wurde oder der zwar zutreffend einen Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson als Aussteller nennt, der Nachweis aber unrichtig ist, weil er den Gesundheitszustand fehlerhaft bescheinigt.