Der heutige Massenflugverkehr bedingt häufig erhebliche Flugverspätungen oder teilweise sogar Ausfälle von Flügen – zum Leidwesen der geplagten Passagiere. Deswegen hat die EU Richtlinien zur Verbesserung der Rechtstellung von Flugpassagieren erlassen, die inzwischen auch in der Rechtsprechung der Gerichte angekommen sind. Die EU-Verordnung 261/2004 regelt die Rechte von Flugpassagieren bei Verspätungen wie folgt:
Bei Verspätungen von 2 Stunden oder mehr hat der Reisende Anspruch auf Erfrischungen und Speisen sowie auf kostenfreies Telefonieren in angemessenem Umfang. Darüber hinaus hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von
-250,00 EUR bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden und einer Flugstrecke bis 1.500 km
-400,00 EUR bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden und einer Flugstrecke von bis zu 3.500 km
-600,00 EUR bei einer Verspätung von vier Stunden und einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km,
außerhalb der EU sowie bei Annullierung des Fluges.
Voraussetzung des Anspruches ist aber immer, daß die Durchführung des Fluges durch eine in der EU beheimatete Fluggesellschaft erfolgt ist und der Start- oder der Zielflughafen innerhalb der EU liegt. Wichtig ist weiterhin, daß die Verspätung oder Annullierung nicht auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruht, auf das die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Dazu zählen Naturkatastrophen, politische Unruhen aber auch ein Pilotenstreik.Wolfram Seischab