Recht im Alltag – Die Sprinterklausel

Die Vereinbarung einer sog. Sprinter- oder Turboklausel ist äußerst relevant. Sie räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, durch eine einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer im Einzelfall auszuhandelnden, den betrieblichen Bedürfnissen entsprechenden Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor dem in dem Aufhebungsvertrag vorgesehenen rechtlichen Beendigungstermin aufzulösen. Dadurch entfällt das für diesen Zeitraum ansonsten von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt. Dafür sieht die vorzeitige Ausscheidensregelung i.d.R. eine Kapitalisierung (z.B. 50 % oder 100 %) der durch das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers ersparten Vergütung und dementsprechend eine Erhöhung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung vor.
Für beide Parteien ist die Vereinbarung einer solchen Sprinterklausel von Vorteil: Der Arbeitgeber spart im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers die Beiträge zur Sozialversicherung, da die Abfindung anders als die Gehaltszahlung nicht sozialversicherungspflichtig ist. Für den Arbeitnehmer bietet die Sprinterklausel den Anreiz, zeitnah ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, um sowohl die ersparte Vergütung als Abfindung als auch das Entgelt bei dem neuen Arbeitgeber zu erhalten und damit gewissermaßen „doppelt“ zu verdienen. Zudem bietet ihm die Klausel eine gewisse zeitliche Flexibilität.
Die Erklärung des vorzeitigen Ausscheidens unterfällt zwingend der Schriftform des § 623 BGB. Die Praxis hat daher dieses nicht disponible Formerfordernis bei jeder Vereinbarung einer Sprinterklausel zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG vom 17.12.2015, Urt. v. 6 AZR 709/14).

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