Wer unter Einfluss von THC am Steuer erwischt wird, riskiert schnell seine Fahrerlaubnis. Ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum THC begeht man eine OWi nach § 24a Abs. 2 StVG. Es droht ein Regelbußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister. Bei einschlägigen Voreintragungen drohen sogar 1.000 oder 1.500 Euro Bußgeld und drei Monate Fahrverbot. Bei sog. Drogenfahrten droht zusätzlich zum Bußgeldverfahren, ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG.
Im Zusammenhang mit dem Konsum und dem Besitz von Cannabis drohen dem Betroffenen auch immer verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis. Diese Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden gefährden den Führerschein weit stärker als im ggf. parallel durchgeführten Strafverfahren (§ 69 StGB). Eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) wird in der Regel nur selten nachgewiesen werden können, im Ordnungswidrigkeitenverfahren darf ohnehin nur ein Fahrverbot angeordnet werden.
Bestehen (nur) Bedenken gegen die Fahreignung, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung an ( §§ 46 Abs. 3, 11 – 14 FeV).
Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zu klären, ob der Betroffene zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Dazu ist ein ärztliches Gutachten einzufordern. Der – nicht regelmäßige – Cannabiskonsum rechtfertigt für sich genommen keine Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Der weitere Verlauf des Verfahrens richtet sich nach dem Ausgang des ärztlichen Gutachtens. Wird mindestens gelegentlicher Konsum festgestellt, dann kann anschließend eine MPU angeordnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FeV), wenn die Nichteignung nicht sicher festgestellt werden kann.