Recht im Alltag – Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Rechtsanwalt Constantin L. Seischab

Die Nutzung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr regelt sich nach dem Straßenverkehrsgesetz. Dabei ist zwischen der Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassung von Personen zu unterscheiden. Hinsichtlich der Zulassung von Fahrzeugen gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (Kurz: FZV) und für die Zulassung von Personen die Fahrerlaubnisverordnung (kurz: FeV).
Immer häufiger werden im Straßenverkehr moderne Fortbewegungsmittel bewegt, die mit einem Elektromotor betrieben werden. Für diese Art von Fortbewegungsmittel hat der Gesetzes- und Verordnungsgeber die so genannte Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (kurz: eKFV), umgesetzt, die am 15.6.2019 in Kraft getreten ist.
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die die in § 1 eKFV normierten Merkmale aufweisen müssen. Elektrokleinstfahrzeuge sind beispielsweise elektrisch angetriebene E-Skateboards, E-Scooter, E-Tretroller, Hoverboards, E-Wheels sowie Segways die im Handel erhältlich sind.
Doch was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Eine Führerscheinpflicht bzw. Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung besteht nicht und jeder der, das 14. Lebensjahr erreicht hat, darf diese Art von Fortbewegungsmittel benutzen. Die Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und somit ebenfalls versicherungspflichtig. Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für diese Fahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden. Wer ohne Versicherung fährt und dabei von der Polizei erwischt wird, darf 70,- € Geldbuße zahlen. Auch das Befahren von nicht zulässigen Verkehrsflächen ist verboten. Darunter fällt insbesondere der Gehweg. Die Verkehrsflächen, auf denen Elektrokleinstfahrzeuge gefahren werden dürfen, sind in § 10 eKFV eindeutig geregelt. Primär sind Radwege zu benutzen; sind diese nicht vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden. Auch wenn der Motor ausgeschaltet wird, darf nur auf den vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden. Wer dabei erwischt wird darf eine Geldbuße iHv 15,- bis 30,- € (je nachdem ob mit Gefährdung oder Sachbeschädigung). Im Übrigen ist auch zu zweit auf einem Elektrokleinstfahrzeug zu fahren verboten (8 eKFV).

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