Der Diebstahl eines Leasingfahrzeuges ist normalerweise ein Fall für die Kaskoversicherung. Wenn die Kaskoversicherung allerdings die Regulierung des Schadens verweigert, weil sie meint, es sei nicht ein Diebstahl nachgewiesen, taucht die Frage auf, wer nunmehr für den Schaden aufkommt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte kürzlich einen derartigen Fall zu entscheiden. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Leasingnehmer war mit seinem Leasingfahrzeug nach Berlin gefahren, um dort an einer Veranstaltung teilzunehmen. Nach Beendigung der Veranstaltung, als er zu seinem Fahrzeug zurückkehren wollte, stellte er fest, dass dieses verschwunden war. Die Kaskoversicherung, die er umgehend informierte, weigerte sich zu zahlen. Sie bezweifelte den angeblichen Diebstahl. Das Problem war, dass der Leasingnehmer nicht erklären konnte, warum einer der beiden von ihm an die Kaskoversicherung versandten Schlüssel nicht zu dem Fahrzeug passte. …