Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist nach § 833 S. 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei eine Sachbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn ein (anderes) Tier verletzt wird. Die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich im Unfall eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei bereits Mitursächlichkeit – wie sonst auch – ausreicht.
Grundsätzlich ist es auch unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB Berücksichtigung finden. Gegeben falls ist auch prüfen, ob ein Haftungsausschluss infolge eines Arbeitsunfalls gem. §§ 104 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII durchgreift. § 840 Abs. 3 BGB gilt nicht nur im Verhältnis mehrerer Geschädigter, sondern auch dann, wenn es im Rahmen der Verschuldenshaftung um den eigenen, von dem Tier verursachten Schaden des Tierhalters geht. Anspruchsmindernd muss der Tierhalter die Tiergefahr des eigenen Tieres, nebst eigenem Mitverschuldensanteil sich anrechnen lassen.
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