Vor der privaten Untervermietung eines Zimmers oder gar der ganzen Wohnung sollte der Mieter sich rechtlich beraten lassen. Eine unüberlegte Untervermietung kann eine fristlose Kündigung des eigenen Mietverhältnisses durch den Vermieter nach sich ziehen. Nach § 540 BGB ist jede Art Überlassung der Wohnung oder eines Teils vom Vermieter zu genehmigen, Ob dafür eine Miete verlangt wird, spielt keine Rolle.
Eine Ausnahme von der Genehmigungsregelungibt es nur dann, wenn der Mieter Angehörige aus dem engsten Familienkreis aufnehmen will – für diese braucht er keine Erlaubnis. Zu dem engsten Kreis gehören Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, eigene Kinder und Eltern.
Wer nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung oder einer WG-Gründung geltend machen kann, hat Anspruch auf Genehmigung durch den Vermieter.. Ein berechtigtes Interesse des Mitvertragsinhabers besteht laut Bundesgerichtshof-Urteil dann, wenn ein vernünftiger wirtschaftlicher oder persönlicher Grund nachvollziehbar geltend gemacht wird. So zum Beispiel eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse oder die gewünschte Aufnahme des Lebenspartners in der Wohnung. Liegen solchee Gründe vor, hat der Mieter einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung durch den Vermieter.
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter wäre in solchen Fällen unwirksam. Eine vollständige Überlassung der Wohnung ist dagegen stets genehmigungsbedürftig und berechtigt den Vermieter im Falle einer unerlaubten Untervermietung zur fristlosen Kündigung.Dr. Lisa Seischab