Nach aktueller Rechtsprechung sind regelmäßige Überstunden des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Veränderung der Arbeitszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten führen. In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bedeutsam (vgl. EuGH, Urteile vom 22.09.2022, Az C-120/21; C-518/20; C-727/20). Der Jahresurlaub von Beschäftigten verfällt nur noch, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat. Auch eine Verjährung von Urlaubsansprüchen ist nicht ohne Weiteres möglich, entschied der Europäische Gerichtshof. Mit seinem Urteil hat der EuGH die Rechte von Beschäftigten gestärkt und klar gemacht, dass die Mitwirkung des Arbeitgebers unerlässlich ist. In seinem Urteil wies er darauf hin, dass der Anspruch von Beschäftigten auf bezahlten Urlaub zwar grundsätzlich einer dreijährigen Verjährung unterliegen könne. Arbeitgeber müssten aber nach Unionsrecht dafür sorgen, dass Beschäftigte den Urlaubsanspruch wahrnehmen können. Daher sei auch hier die Mitwirkung des Arbeitgebers unerlässlich dafür, dass Urlaubstage erlöschen.