Recht im Alltag – Verhalten von Radfahrern

Wenn ein Radfahrer aus einer privaten Grundstückseinfahrt kommend, zu Fuß sein Fahrrad zwischen den Beinen schiebend, auf eine verkehrsberuhigte Fläche tritt, trifft ihn nicht die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 10 StVO. Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Er verstößt aber gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVO, wenn er sich in Anbetracht einer Sichtbehinderung durch Heckenwuchs oder andere Bepflanzungen nicht langsam und unter Umschauen quasivorsichtig vortastet. Er hat kein Vorfahrtsrecht bzw. beim Herausgehen keinen Vorrang vor einem von links herannahenden Fahrzeugführer. Der bekannte Grundsatz “rechts vor links“ gilt insofern nicht. Der gehende Radfahrer kann sich auch nicht auf den Vorrang der Fußgänger vor dem Fahrzeugverkehr gem. § 42 Abs. 4a Nr. 3 StVO berufen.
Diesen Vorrang genießen (nur) solche Fußgänger, die sich bereits auf der verkehrsberuhigten Fläche befinden. Bei der Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug trifft aber den Fahrzeugführer ein überwiegendes Verschulden, wenn er zu schnell (ca. 20 km/h),
statt mit Schrittgeschwindigkeit, und zu dicht und unaufmerksam an der Grundstücksausfahrt vorbei gefahren ist. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist in der Regel eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fahrzeugführers angemessen.

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