Urlaubsentgeld bezeichnet die Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs eines Arbeitnehmers. Im Gegensatz dazu ist das sog. Urlaubsgeld ein zusätzliches Entgelt, das einen Beitrag zu den urlaubsbedingten Aufwendungen des Arbeitsnehmers darstellen soll. Höhe, Berechnung und Auszahlungsmodalitäten des Urlaubsentgelts sind in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein feststehender Wochenlohn oder ein festes Monatsgehalt vereinbart, so ist für den Urlaubszeitraum grundsätzlich der Wochenlohn bzw. das Monatsgehalt fortzuzahlen.
Verdienstverkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Vorsicht ist geboten bei der Verringerung von Arbeitszeiten. Die Reduzierung des Beschäftstigungsumfangs darf nicht dazu führen, dass der vom Mitarbeiter vor der
Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgeld vergütet wird (vgl. dazu BAG Urteil v. 20.03.2018 – 9 AZR 486/17).
Ein Sonderfall ist bei regelmäßigen Überstunden zu beachten Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Vergütung für Überstunden nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigen. Dieser Grundsatz findet seine Ausnahme darin, wenn der Arbeitnehmer die Überstunden regelmäßig ableistet. Viele Arbeitgeber klammern diese Überstunden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts aus.