Recht im Alltag – Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch Mietnachzahlung

Nach einer Entscheidung des LG Hamburg kann ein säumiger Mieter durch umgehende Begleichung seiner Mietschulden die Folgen sowohl einer außerordentlichen als auch einer ordentlichen Kündigung beseitigen. Die Rechtsprechung des BGH zur Nachzahlung von Mietschulden innerhalb der sogenannten Schonfrist stellt sich wie folgt dar: Die Nachzahlung von Mietschulden beseitigt nur die Wirkungen einer zuvor erklärten außerordentlichen Kündigung, nicht aber die Wirkungen einer gleichzeitig erklärten ordentlichen Kündigung. Das LG Hamburg machte nun eine Ausnahme von dieser Regel für den Fall, dass die Nachzahlung von Mietschulden so unverzüglich nach der Kündigungserklärung erfolgt, dass die Pflichtverletzung des Mieters hierdurch weniger schwer erscheint. Der vom LG entschiedene Fall entsprach der häufig anzutreffenden Standardkonstellation: Die Mieter einer Wohnung waren mit mehr als 2 Monatsmieten in Rückstand. Darauf erhielten sie vom Vermieter die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen der aufgelaufenen Mietrückstände. Die Mieter glichen nach Erhalt der Kündigung die Rückstände umgehend aus. Der Vermieter hielt dennoch an der Beendigung des Mietverhältnisses durch die ordentliche Kündigung fest und verklagte die Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Für diese Fälle bestimmt § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, das die fristlose Kündigung unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs (Schonfrist) befriedigt wird.

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