Hin und wieder kommen Arbeitgeber auf die Idee, einen Mitarbeiter durch einen Detektiv überwachen zu lassen, wenn Sie den Verdacht haben, dieser begehe eine Pflichtverletzung, z.B. sei er gar nicht erkrankt oder noch anderweitig tätig. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich zu entscheiden (AZ: 8 AZR 1007/13). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass nur bei einem auf Tatsachen beruhenden konkreten Verdacht einer schweren Pflichtver-letzung ein Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern einsetzen darf. Auch hinsichtlich der Überwachung von Beschäftigten, z.B. im Krankheitsfall, seien enge Grenzen gesetzt. Die Überwachung durch Detektive sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Dieser sei nur in einem konkreten Verdachtsfall gerechtfertigt und begründet. Bei einer unzulässigen Überwachung hätten observierte Arbeitnehmer sogar Anspruch auf Schmerzensgeld. Arbeitgeber sollten daher vorsichtig sein bei der Einschaltung von Detektiven und nur dann, nur wenn wirklich begründete Zweifel, z.B. an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bestehen, kann die Einschaltung eines Detektivs gerechtfertigt sein.
Rechtsanwalt Wolfram Seischab