Liegt gegen eine Person ein Anfangsverdacht für eine Straftat vor so wird bisweilenl das Mobiltelefon zuvor beschlagnahmt und die zwangsweise Abnahme und Nutzung der Fingerabdrücke des Beschuldigten angeordnet. Die zunehmende Nutzung biometrischer Erkennungsmerkmale zum Entsperren von Mobiltelefonen, IPads oder auch Laptops insbesondere die Nutzung des Fingerabdrucks kann Ermittlungsmaßnahmen im Strafprozess erheblich erleichtern. Eine solche Maßnahme ist von § 81b Abs. 1 StPO gedeckt. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ermächtigt zur Abnahme von Fingerabdrücken. Die Maßnahmen haben Beschuldigte als Passivmaßnahmen zu dulden (so auch LG Ravensburg, 2. Strafkammer Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 JUG; Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, S. 193 (195)). Danach sei auch die Nutzung der so erlangten Fingerabdrücke zum Zwecke des Entsperrens von § 81 b Abs. 1 StPO umfasst. Durch die in technischer Hinsicht offene Formulierung durch den Passus „ähnliche Maßnahme“ in § 81b Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber dafür Sorge getragen, dass der statische Gesetzeswortlaut sich an den jeweiligen Stand der Technik anpasst. Aber eine wichtige Unterscheidung ist zu beachten: Nur die Verwendung der Fingerabdrücke zur Entsperrung ist von § 81b Abs. 1 StPO gedeckt, aber nicht mehr der allgemeine Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten selbst! Das hat auch das Landgericht Ravensburg in seinem Beschluss hervorgehoben. Wird der Fingerabdruck als Identifikationsmerkmal nicht unmittelbar für den Tatnachweis genutzt, sondern als Zwischenziel zur Erlangung der Daten auf dem Endgerät, so ist das auch als zulässig anzusehen. Die Verwendung von biometrischen Körpermerkmalen zur Entschlüsselung von Daten durch einen Abgleich mit den im Endgerät hinterlegten Schlüsselmerkmalen ist deshalb auch vom Wortlaut gedeckt. Aus Verteidigersicht ist zu empfehlen, auf die Verwendung von Fingerabdrucksperren zu verzichten und wieder einen sechsstelligen Gerätecode zu verwenden.