Recht im Alltag – Strafbarkeit von Straßenblockaden

Bei Straßenblockaden ist in der Regel der Tatbestand der Nötigung vollendet, sobald durch das erzwungene Anhalten von Kraftfahrzeugen nachfolgende Autofahrer in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Bei Sitzblockaden und ähnlichen Aktionen ist deshalb zunächst zu unterscheiden: Sehen sich Kraftfahrer allein dadurch am Weiterkommen gehindert, weil sich ihnen Blockierer in den Weg stellen, üben Letztere allein einen psychisch wirkenden Zwang aus und handeln daher nicht mit Gewalt. Nutzen die Teilnehmer einer Straßenblockade aber bewusst das durch das Anhalten der in der ersten Reihe anhaltenden Fahrzeuge geschaffene Hindernis zur Behinderung nachfolgender Kraftfahrer aus, beruht die Zwangswirkung insoweit auf dem von dem physischen Hindernis der in der ersten Reihe stehenden Fahrzeuge ausgehenden körperlich wirkenden Zwang und damit auf Gewalt im Sinn des § 240 Abs. 1 StGB (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung, BGHSt 41, 182 und 231; BVerfG NJW 2011, 3020).

Kleben sich Blockierer mit den Händen an der Fahrbahn fest, schaffen sie ein nicht ohne Weiteres zu beseitigendes Hindernis und handeln deshalb gewaltsam. Die durch das Festkleben von Personen auf öffentlichen Straßen herbeigeführten Straßenblockaden zum Zweck der Demonstration für den Klimaschutz erfüllen die Voraussetzungen des Straftatbestands der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 2 StGB, und zwar mittels Gewalteinwirkung. Die Rechtswidrigkeit der Tat ist mit der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale nicht indiziert; vielmehr ist diese nach § 240 Abs. 2 StGB positiv festzustellen. Sie ist zu bejahen, wenn entweder das Mittel oder das Ziel oder die Ziel-Mittel-Relation als „verwerflich” anzusehen ist. Zu berücksichtigen ist die Dauer und Intensität der Aktion, zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, Dringlichkeit des blockierten Transports, die vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand.

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