Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz IDO-Verband) ist regelmäßig aktiv, um Abmahnungen an Online-Händler auszusprechen. Ziel des IDO sei unter anderem die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Die Tücke steckt in der beigefügten Unterlassungserklärung an die betroffenen Händler und Verkäufer. Wird der Verstoß nicht wie dort vereinbart behoben oder wiederholt er sich, drohen hohe Vertragsstrafen – im Einzelfall selbst dann, wenn Sie sie nicht selbst verschuldet haben. Die Kosten belaufen sich dabei meist auf 3000 bis 5000 Euro.
Seit dem 01.12.2021 dürfen sogenannte rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (im Volksmund Abmahnvereine genannt) nur noch dann abmahnen, wenn die Vereine in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Das Bundesamt für Justiz ist dafür zuständig und führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wenn ein Verband nicht in die Liste eingetragen ist, hat er seit dem 01.12.2021 keine Aktivlegitimation mehr. Dies bedeutet, dass er keine Berechtigung mehr hat, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.
Der IDO Verband hat unter anderem auch keine Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“. Das hat das OLG Koblenz (Beschluss vom 03.02.2020, Az: 9 W 356/19) entschieden. Das heißt, Abmahnungen, die der Verband in diesem Bereich verschickt, sind unrechtmäßig.
Betroffene Händler sollten nicht vorschnell die geltend gemachten Abmahnkosten bezahlen und auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen.