Recht im Alltag – Nachweis nur per Lesebestätigung

Der Nachweis des Zugangs einer E-Mail erfordert eine Lesebestätigung. Der bloße Versand beweist weder den Zugang noch das Lesen der E-Mail, wie das Gericht in seinem aktuellen Urteil klarstellt. Es gibt dahingehend keinen Anscheinsbeweis für den Empfang einer E-Mail, wenn sich allein nachweisen lässt, dass diese tatsächlich versendet wurde. Trotz des ordnungsgemäßen Versands der E-Mail sei es aus technischen Gründen möglich, dass die E-Mail den Empfänger nicht erreicht hat.
Um einen gerichtsfesten Nachweis des Empfangs und der Kenntnisnahme erbringen zu können, hätte der Absender in seinem Mailprogramm eine Lesebestätigung einrichten müssen. Die meisten Mailprogramme bieten dafür eine Option an.

Die Lesebestätigung belegt zweifelsfrei, dass die E-Mail nicht nur beim Empfänger angekommen ist, sondern von diesem auch geöffnet wurde. Der Zugang einer E-Mail kann demnach nur dann als gerichtsfest gesichert angesehen werden, wenn der Empfänger nach allgemeinen Umständen von dieser Kenntnis erlangen kann. Technische Umstände können dies verhindern. Genau wie bei der Briefpost darf das Risiko der ausbleibenden Zustellung nicht auf den Empfänger übertragen werden, da der Absender die Art der Übermittlung wählt und daher auch das Zustellungsrisiko trägt. Der Absender aber kann das Zustellungsrisiko mit einer Lesebestätigung minimieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 10.8.2023, 26 W 13/23).

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