Recht im Alltag – Lohnfortzahlung aufgeklärt

Grundsätzlich haben Beschäftigte bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Was gilt aber, wenn sich Mitarbeitende in der Freizeit ein Bein gebrochen haben etc. Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern? Die Frage ist, ob die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer selbst verschuldet worden ist, denn nur wenn den Arbeitnehmer an seiner Verhinderung kein Verschulden trifft, ist der Arbeitgeber weiter zur Fortzahlung ihres Gehalts verpflichtet.
Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist. Zudem muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. Insbesondere aber darf die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht verschuldet worden sein. Wann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung bejaht schuldhaftes Verhalten, „wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.“ (vgl. insbesondere BAG, Urteil vom 27.05.1992, Az: 5 AZR 297/91).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat und deshalb kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Allerdings ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Mitwirkung verpflichtet. Arbeitgeber dürfen die Entgeltfortzahlung zudem verweigern, solange Arbeitnehmer ihrer Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests oder den Mitteilungspflichten bei einer Auslandserkrankung nicht nachgekommen sind.

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