©gettyimages Die Autofahrerin hatte bei einer Freundin nur einige Glas Rotwein getrunken und fuhr anschließend über die Autobahn nach Hause. In einem Baustellenbereich unterlief ihr eine Unachtsamkeit und sie prallte mit ihrem Fahrzeug, das kaskoversichert war, an eine Betonabgrenzung und es entstand ein hoher Sachschaden an ihrem Fahrzeug. Durch eine anschließende Blutprobe wurde ein Promillegehalt von 1,0 Promille festgestellt. Abgesehen davon, dass sie sich dadurch ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 500,00 EUR einhandelte, wurde sie, als sie ihren Sachschaden gegenüber ihrem Kaskoversicherer geltend machen wollte, auch noch dort zumindest zum Teil abgestraft. Der Kaskoversicherer vertrat nämlich die Auffassung, dass die Unachtsamkeit, wodurch der Unfall passiert war, auch zumindest zum Teil seinen Grund in dem genossenen Alkohol hatte. Infolge der festgestellten Blutalkoholkonzentration von
1,0 Promille nahm die Kaskoversicherung eine Kürzung des geltend gemachten Schadensbetrages um immerhin 25% vor. Den vorstehenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 15.04.2014, Geschäftsnummer:
9 U 135/13)zu entscheiden und hat im Ergebnis der Kaskoversicherung Recht gegeben.
Die Kaskoversicherung achtet also zunehmend darauf, ob alkoholbedingte Fahrfehler zu berücksichtigen sind und nimmt dann eine entsprechende Kürzung der Ansprüche vor. Hier wird also der betroffene Autofahrer neben dem Fahrverbot und der Geldbuße noch zusätzlich bestraft. In Fällen großer Alkoholkonzentrationen (ab 1,6 Promille) können die Ansprüche sogar völlig entfallen, so dass der Betroffene auf seinem Schaden sitzen bleibt. Rechtsanwalt Wolfram Seischab