Sehr umstritten war bislang die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Eltern für Filesharing-Downloads ihrer Kinder haften müssen. Viele Gerichte haben eine solche Haftung häufig bejaht, indem sie angenommen haben, dass Eltern gegen ihre Aufsichts- und Überwachungspflichten ihren minderjährigen Kindern gegenüber verstoßen haben. Hierbei wurden strenge Anforderungen gestellt. Von Eltern wurde erwartet, dass sie ihrem Kind den Zugang zum Internet teilweise sperren, notfalls mit Hilfe eines Technikers, den Computer ihres Kindes überprüfen oder die Nutzung des Internets sogar überwachen, was kaum möglich erschien. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.2010, Az. I ZR 74/12, entschieden, dass Eltern für das illegale Downloaden ihres 13-jährigen Kindes nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und sie keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Eltern genügen ihrer Aufsichtsflicht also grundsätzlich bereits dann, wenn sie ihrem minderjährigen Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, ein Filesharing-Verbot aussprechen. Eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch ihr Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder den Internetzugang teilweise zu sperren, bestünde grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind ihre Verbote missachtet und den Internetanschluss rechtswidrig nutzt. Diese revolutionäre Entscheidung stärkt die Rechte der Eltern gegenüber der Musikindustrie ganz erheblich.Dr. Lisa Seischab