In den meisten Mietverträgen finden sich Klauseln, in denen der Vermieter dem Mieter generell die Haltung von Hunden und Katzen verbietet. Dieses Verbot führt häufig zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter bis hin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12, nunmehr entschieden, dass ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in den AGB eines Vermieters nach § 307 BGB unwirksam ist. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm die Haltung von Hunden und Katzen ausnahmslos ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Sie verstieße zudem gegen die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache zu überlassen. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, erfordere eine umfassende und einzelfallbezogene Interessenabwägung. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel habe jedoch nicht zur Folge, dass der Mieter seine Hunde und Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten dürfe. Sie führe vielmehr dazu, dass im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Abwägung der betroffenen Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn zu erfolgen habe. Gehe diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, dürfe er seine Hunde und Katzen trotz eines entsprechenden Verbots in den AGB des Vermieters halten.Dr. Lisa Seischab