Händler bieten im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtwagen den Käufern oft eine so genannte Gebrauchtwagengarantie an.
Diese Gebrauchtwagengarantien enthalten oft die Regelung, dass der Käufer verpflichte ist, Wartungsarbeiten nur durch eine Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Ein Käufer hatte in Abweichung der Garantiebestimmungen jedoch zur Durchführung von Wartungsarbeiten eine freie Werkstatt aufgesucht, weil diese billiger war.
Das Fahrzeug blieb kurze Zeit später infolge eines Defekts liegen. Der Käufer ließ das Fahrzeug für über 3.000 Euro reparieren. Er reichte die Rechnung bei der Garantieversicherung ein, die sich weigerte, die Reparaturkosten zu ersetzen, weil der Käufer bei Durchführung der Wartungsarbeiten gegen die Garantiebestimmungen durch Inanspruchnahme einer freien Werkstatt verstoßen habe.
Der Käufer zog nun vor Gericht. In letzter Instanz hat der BGH dem Käufer Recht gegeben und darauf verwiesen, dass in einem formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag einederartige Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers pauschal für jeden Fall der Inanspruchnahme einer freien Werkstatt ausschließt.Rechtsanwalt Wolfram Seischab