Foto: dapd Man glaubt es kaum, aber es ist doch wahr. Auf einer Festveranstaltung hatte ein Mann randaliert, was bei einem Promillegehalt von 3,0 nicht gerade ein Wunder war. Die Polizei schritt ein und nahm ihn in Gewahrsam. Die Verkehrsbehörde erhielt von dem Vorfall Kenntnis und entzog dem Mann die Fahrerlaubnis, obwohl der gar nicht mit dem PKW gefahren war, sondern, wie gesagt, als Teilnehmer des Festes infolge des hohen Alkoholkonsums randaliert hatte. Die Behörde hatte ihn zuvor aufgefordert, ein medizinisch psychologisches Gutachten vorzulegen, aus dem sich ergeben sollte, ob er zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Dies verweigerte der Betreffende mit dem Hinweis, er sei nicht alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen.
Das Verwaltungsgericht Mainz vertrat die nicht gerade nachvollziehbare Auffassung, auch ein Fußgänger könne seinen Führerschein verlieren, wenn er betrunken unterwegs sei und auffällig werde. Ein Fußgänger, der regelmäßig zu viel trinke, würde unter Umständen auch versuchen, betrunken Auto zu fahren. Der arme Mann hat also, obwohl er überhaupt nicht betrunken Auto gefahren ist, auf diese Art und Weise seinen Führerschein verloren und wird nun sehr viel Mühe haben, eine Wiedererteilung durchzusetzen. Wenn sich diese Auffassung des Gerichtes, und bei Verwaltungsgerichten ist so einiges möglich, durchsetzen sollte, dann ist es also nicht mehr damit getan, im Falle des Alkoholkonsums nicht mehr das Auto zu fahren, sondern man sollte am besten gleich zu Hause bleiben. Auch nicht gerade eine Entwicklung, die Mut macht.Dr. Lisa Seischab