Foto: Polizei Münster Unfälle mit Radfahrern sind oft für den Radfahrer, egal ob er den Unfall verschuldet oder unverschuldet erlitten hat, mit bösen Folgen verbunden. Wenn es dann darum geht, für einen Radfahrer, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, gegebenenfalls Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, spielt es in der Diskussion oft eine Rolle, ob die Ansprüche gegebenenfalls deswegen gekürzt werden, weil der verunfallte Radfahrer keinen Helm getragen hat.
Das Landgericht Verden sah bei einem Fahrradfahrer, der ohne Helm gefahren war und mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidierte, ein Mitverschulden von 20 % und kürzte den Anspruch auf Schmerzensgeld dementsprechend. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass das Nichttragen eines Schutzhelmes zumindest ursächlich für das Ausmaß der erlittenen Kopfverletzung gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Helmes gibt. Dieser Rechtsstreit ging in die Berufung. Das Oberlandesgericht Celle sah in einem Urteil vom 12. 02. 2014 die Sache allerdings anders. Wenn der Unfall durch den anderen Verkehrsteilnehmer zweifelsfrei verschuldet worden sei, sei ein Mitverschulden des Radfahrers nicht zu erkennen, auch wenn er keinen Helm getragen habe. Diese unterschiedlichen Auffassungen werden sicherlich auch in Zukunft bei den Gerichten noch eine Rolle spielen. Erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Helmpflicht für Radfahrer einführen sollte, ist diese Frage eindeutig geregelt.Rechtsanwalt Wolfram Seischab