Foto: Hamburg Wenn der gewerbliche Verkäufer (Unternehmer) eine mangelhafte Kaufsache liefert, die beim privaten Käufer (Verbraucher) bereits in irgendeiner Form eingebaut worden ist, entsteht zwischen den Parteien häufig Streit darüber, wer die Kosten für den Ausbau der alten mangelhaften Kaufsache und die Kosten für den Einbau der neu gelieferten Kaufsache zu tragen hat. Viele Verbraucher wissen nicht, dass ihnen gegen den Unternehmer auch ein Anspruch auf Ersatz der Ausbau- und Einbaukosten zusteht. Denn im Gesetz ist explizit nur die Übernahme der Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten durch den Unternehmer geregelt.
Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die in §439 I 2 BGB geregelte Nachlieferungspflicht des Verkäufers richtlinienkonform dahin aus-
zulegen ist, dass der Nachlieferungsanspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau, der als Ersatz gelieferten Kaufsache erfasst, vgl. BGHZ 192, 148. Diese richtlinienkonforme Auslegung ist allerdings nur auf den sog. Verbrauchsgüterkauf, d.h. den Kauf zwischen Verbrauchern und Unternehmern beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.Dr. Lisa Seischab