Die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 regelt Mindestrechte für Fluggäste, wenn sie auf Flughäfen eines EU-Mitgliedstaats einen Flug antreten bzw. mit einem europäischen Luftfahrtunternehmen in die EU einreisen. Die Durchsetzung der Fluggastrechte gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig, da die meisten Fluggäste vor einer Klage zurückschrecken, insbesondere dann, wenn das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat. Dabei ist den Meisten nicht bekannt, dass das sog. Europäische Verfahren für gering-fügige Forderungen nach der „Small Claims Verordnung Nr. 861/2007 eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO bietet. Mit diesem Verfahren können grenzüberschreitende Forderungen bis zu 2.000 Euro ohne Zinsen und Kosten geltend gemacht werden. Die Vorteile des Verfahrens bestehen darin, dass das Verfahren von der Klageeinreichung an bis zum Urteil nicht länger als 6 Monate dauern soll und es sich grundsätzlich um ein rein schriftliches Verfahren handelt. Der Schwer-punkt der Beweismittel liegt auf dem Urkundenbeweis. Das Verfahren gestaltet sich einfach, weil die Pflicht zur Verwendung einheitlicher, in allen Amtssprachen verfügbarer Formulare besteht. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar. Die deutschen Durchführungsvorschriften für das sog. „Small Claims Verfahren“ finden sich in den §§ 1097-1109 ZPO.