Grundsätzlich setzt der Anspruch eines Käufers auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn einer der – etwa in § 281 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelten – Ausnahmetatbestände eingreift.
Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des LG auch beim Kauf eines Tieres. Das hat der BGH schon im Jahr 2005 entschieden (Urt. v. 22.06.2005, Az. VIII ZR 1/05).
Stellt sich oft die Frage, an wen muss sich der Käufer eines kranken Tieres halten? In Betracht kommt der Verkäufer direkt oder auch der Züchter. Oder ist der Käufer gehalten, aus Gründen des Tierwohls eine Fristsetzung nicht abzuwarten? Die Heilbehandlung beim Tierarzt kann als Notfallmaßnahme unverzüglich durchgeführt werden. Für das Vorliegen einer solchen Notfallmaßnahme ist immer der Käufer/Käuferin beweisbelastet. Unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Tierwohls kann aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Tieres die Behandlung unverzüglich vorzunehmen sein (vgl. BGH Urteil v. 22.06.2005, VII ZR 1/05).
Tierhalter sollen wissen, dass eine Erkrankung die Fristsetzung allein noch nicht entbehrlich macht. Dies gilt umso mehr, als ein wesentlicher Teil der angefallenen Kosten erst im Rahmen der zeitlich deutlich nach dem Kauf durchgeführten Behandlungsmaßnahmen angefallen sind. Obsolet ist dabei die Frage, ob die Erkrankung bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen oder möglicherweise erst anschließend aufgetreten ist.
Die Tatsache, dass der Käufer oft nicht weiß, ob ein zutage getretener Defekt bzw. eine Erkrankung auch einen Mangel im Rechtssinne darstellt, entlaste ihn nicht von der vertraglichen Verpflichtung, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.