Recht im Alltag: Cannabiskonsum in der Mietwohnung

Seit 1.4.2024 ist durch das Konsumcannabisgesetz der Besitz zum Eigenkonsum von bis zu 25 gr Cannabis ausdrücklich erlaubt.
Der Besitz von Cannabis unterhalb dieser Grenze stellt daher im Gegensatz zu der früheren Rechtslage grundsätzlich keinen Kündigungsgrund mehr dar.
Ein Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.

Der Vermieter kann wegen einer Störung des Hausfriedens zur Kündigung berechtigt sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird. Wenn der Konsum Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft hat– insbesondere auf minderjährigen Kinder, die beispielsweise in demselben Hauseingang wohnen und im Hausflur an der Wohnungstür des Mieters vorbeigehen müssen.
Darin liegt nach Auffassung der Gerichte ein erheblicher Verstoß gegen mietrechtliche Verpflichtungen vor, die die fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen.

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