Foto: shutterstock 1. Ein Gast hat einen Tisch für 20 Uhr reserviert. Als er in das Lokal kommt, ist dieser nicht frei. Je nach Begleitumständen ist nach Auffassung der Gerichte eine Wartezeit von 15 min. bis 30 min. zumutbar. Anschließend kann der Gast das Lokal verlassen und Schadensersatz etwa in Höhe der zu erwartenden Bestellsumme verlangen. Im umgekehrten Fall: Wenn der Gast eine Reservierung nicht wahrnimmt, ist er gegebenenfalls, wenn der Tisch nicht anderweitig besetzt werden konnte, dem Gastwirt gegenüber bezüglich des Verdienstausfalles regresspflichtig.
2. Beim Betreten des Lokals stolpert ein Gast über eine nicht kenntlich gemachte Schwelle und verletzt sich. Hier hat der Gastwirt seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte auf die Schwelle mit einem Warnhinweis aufmerksam machen müssen. Der Gast hat Anspruch auf ein Schmerzensgeld und die Heilbehandlungskosten.
3. Der Gast hängt seine Kleidung an der dafür vorgesehenen Garderobe auf. Dort befindet sich der Hinweis „Für Garderobe keine Haftung“. Als der Gast gehen will, stellt er fest, dass der Mantel gestohlen ist. Nach der Rechtsprechung ist zu unterscheiden: Der Haftungsausschluss kann wirksam sein, soweit der Gast die Garderobe von seinem Platz aus einsehen konnte. Anderenfalls ist der Haftungsausschluss unwirksam. Der Wirt muss Regress leisten. Wolfram Seischab