Recht im Alltag – Abofalle? Nein, Danke!

Rechtsanwalt Constantin L. Seischab

Automatische Vertragsverlängerungen sind oft ärgerlich. Wer ab 1. März einen neuen Handy-, Festnetz- oder Fitnessstudio-Vertrag abgeschlossen hat, geht nicht mehr in die automatische Jahres-Verlängerung, sondern kann mit Ende der Laufzeit bereits monatlich kündigen.
Die Neuerung geht auf das im Oktober 2021 verabschiedete „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ zurück. Es soll Kundinnen und Kunden vor langen Vertragslaufzeiten schützen sowie Kündigungen und damit den Wechsel zu anderen Verträgen oder Anbietern erleichtern. Eine ähnliche Neuerung ist bereits für Handy-, Telefon- und Internetverträge im Dezember 2021 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes sollen kurz im Überblick dargestellt werden:

  • die Erstvertragslaufzeit darf weiterhin bis zu 24 Monate betragen.
  • automatische Vertragsverlängerungen nach Ablauf der Erstlaufzeit dürfen nur noch auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und müssen von Verbraucher /innen mit einer Frist von einem Monat jeder Zeit gekündigt werden können.
  • ab dem 01. März 2022 darf in AGB keine Kündigungsfrist mehr vereinbart werden, die einen Monat überschreitet. Verbraucher/ innen können dann Verträge mit einer Vertragslaufzeit bis einen Monat vor Ablauf kündigen.

Aber aufgepasst: Für bereits abgeschlossene Verträge gelten in der Regel weiterhin die alten Vorschriften, eine automatische Umstellung ist nicht vorgesehen! Wer wechseln möchte, sollte den alten Vertrag nach Inkrafttreten des Faire-Verträge-Gesetzes kündigen und dann wieder erneut abzuschließen.
Ohnehin sollten Verbraucher bevor sie einen Vertrag abschließen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf prüfen, ob diese die Gesetzesneuerung enthalten. Ist das nicht der Fall, sollten sie den Anbieter darauf hinweisen und eine Anpassung fordern. Auch wenn die Klauseln letztlich in der Regel ungültig sind, vermeidet man dadurch einen möglichen späteren Rechtsstreit.

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