Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unzulässig

Nach einer Kündigung folgt für Beschäftigte oftmals die sofortige Freistellung. Aus eigenem Interesse verzichtet der Arbeitgeber damit auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, während er den Lohn weiterzahlen muss.
Beschäftigte haben auch nach einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch.

Eine einseitige Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber dürfe nur dann erfolgen, wenn dieser ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat. Das verlangt ein konkretes Freistellungsinteresse des Arbeitgebers – wie es beispielsweise die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, eine befürchtete Konkurrenztätigkeit oder die mögliche Mitnahme von Kunden begründen könne.
Eine Klausel, die den Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen zur Freistellung eines Arbeitnehmers bis zur Kündigungsfrist berechtigt, genügt dagegen den Anforderungen nicht.
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB fordere zusätzlich, dass die zur Freistellung berechtigenden Gründe konkret in der Vereinbarung genannt werden. Eine pauschale Klausel ist aus den genannten Gründen in der Regel unwirksam.

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