Recht im Alltag – Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei mangelhafter Lieferung
Wenn der gewerbliche Verkäufer (Unternehmer) eine mangelhafte Kaufsache liefert, die beim privaten Käufer (Verbraucher) bereits in irgendeiner Form eingebaut worden ist, entsteht zwischen den Parteien häufig Streit darüber, wer die Kosten für den Ausbau der alten mangelhaften Kaufsache und die Kosten für den Einbau der neu gelieferten Kaufsache zu tragen hat. Viele Verbraucher wissen nicht, dass ihnen gegen den Unternehmer auch ein Anspruch auf Ersatz der Ausbau- und Einbaukosten zusteht. Denn im Gesetz ist explizit nur die Übernahme der Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten durch den Unternehmer geregelt.