Recht im Alltag – Generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot durch AGB des Vermieters unwirksam
In den meisten Mietverträgen finden sich Klauseln, in denen der Vermieter dem Mieter generell die Haltung von Hunden und Katzen verbietet. Dieses Verbot führt häufig zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter bis hin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12, nunmehr entschieden, dass ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in den AGB eines Vermieters nach § 307 BGB unwirksam ist. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm die Haltung von Hunden und Katzen ausnahmslos ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Sie verstieße zudem gegen die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache zu überlassen.