Recht im Alltag – Mietminderung wegen Verkehrslärm
Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn ein Mangel der Mietsache nach § 536 BGB vorliegt. Ein solcher Mangel ist dann anzunehmen, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Für diese Beurteilung ist zunächst die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich. Eine Minderung wegen Verkehrslärm ist also möglich, wenn Mieter und Vermieter bei Vertragsabschluss eine geringe Lärmbelästigung zugrunde gelegt haben. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden.