Recht im Alltag: Keine Tierhalterhaftung bei Gassirunde aus Gefälligkeit

Ein Tierhalter haftet nicht für einen von seinem Hund verursachten Fahrradunfall, wenn der Hund nicht von seinem Halter, sondern von einer anderen Person ausgeführt wird. Die andere Person haftet nur bei Verschulden. Wer infolge eines typischen, eine Gefahr auslösenden Verhaltens eines Hundes zu Schaden kommt, kann trotz der gesetzlich normierten Tierhalterhaftung leer ausgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hund nicht von seinem Halter, sondern von einer anderen Person aus Gefälligkeit ausgeführt wird.
So hat es das LG Koblenz in einem Fall entschieden. Der Geschädigte hatte nach einem von einem Hund verursachten Sturz mit dem Fahrrad vor Gericht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geklagt. Der von dem Geschädigten in Anspruch genommene Beklagte hatte den Hund eines Bekannten ausgeführt. Er spazierte mit dem Hund über eine als gemeinsamer Fußgänger- und Fahrradweg gekennzeichnete Fläche. Den Hund führte er an einer ca. 2 m langen Leine. Eine Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB scheiterte daran, dass der Beklagte nicht Halter des Hundes ist, sondern diesen lediglich für den Halter ausgeführt hatte.

Aber auch eine Haftung als Tieraufseher kam nach Auffassung der Gerichte im konkreten Fall nicht in Betracht. Die in § 834 BGB normierte Tieraufseherhaftung setzt eine vertragliche Übernahme der Aufsicht über ein Tier voraus. Der Beklagte hatte nach Auffassung der Gerichte gegenüber dem Tierhalter nicht in rechtsverbindlicher Weise die Aufsichtspflicht übernommen, vielmehr habe er den Hund aus Gefälligkeit gegenüber dem Tierhalter ausgeführt. Aus einem solchen bloßen Gefälligkeitsverhältnis folge keine rechtlich verbindliche Aufsichtspflicht.

Weitere interessante Beiträge zum Thema Recht im Alltag

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner