Recht im Alltag: Bußgeld eingestellt – und wer zahlt?

Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, so dürfen dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen (darunter fallen die Anwaltskosten) nicht ohne Begründung auferlegt werden. Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen statt.
Ordnungswidrigkeitenverfah-
ren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten werden von den Gerichten regelmäßig eingestellt, wenn die Identität der handelnden Person nicht festgestellt werden kann. Nicht selten müssen die Betroffenen dennoch ihre Auslagen, insbesondere die entstandenen Anwaltskosten, selbst tragen. Das BVerfG sieht diese Praxis kritisch. In jedem Fall sei eine solche Auslagenentscheidung zu begründen.
Gemäß § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG habe die nach der Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen grundsätzlich zulasten der Staatskasse auszufallen. Davon könne nur in begründeten Fällen im Rahmen einer nach § 467 Abs. 4 StPO zutreffenden Ermessensentscheidung abgewichen werden. Dem Betroffenen steht also in der Hinsicht ein Anhörungsrecht zu. (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. 9. 2024, 2 BvR 375/24).

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