Recht im Alltag – Das neue Ehegattennotvertretungsrecht

Rechtsanwalt Constantin L. Seischab

Was kann man tun, wenn der Ehepartner oder Lebenspartner nach einem Verkehrsunfall bewusstlos ist oder gar im Koma liegt? Viele Menschen gehen davon aus, dass sie oder die nächsten Verwandten in einem solchen Notfall auch ohne besondere Vollmachten handeln und zum Beispiel Entscheidungen über medizinische Vorgehensweisen treffen dürfen. Doch bis vor Kurzem war das nicht so.
Erst seit Anfang 2023 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein zeitlich begrenztes, gegenseitiges Notvertretungsrecht für Ehepartner und eingetragene Lebensgemeinschaften vgl. § 21 LPartG. Die neuen Regelungen zum Notvertretungsrecht sind in § 1385 BGB n.F. normiert. Allerdings kommen diese nur in bestimmten Ausnahmesituationen zur Anwendung. Ehegatten können nun einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von höchstens sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.
Diese Lücke schließt das neue Ehegattennotvertretungsrecht in entsprechenden gesundheitlich kritischen Situationen und vermeidet das bisherige Dilemma und verschafft dem Ehepartner zeitlich und inhaltlich begrenzte Entscheidungsbefugnisse. Das Notvertretungsrecht kann maximal für sechs Monate in Anspruch genommen werden. Fortan ist der Ehepartner tatsächlich in dem Bereich voll vertretungsbefugt, um z.B. einen entsprechenden Auftrag für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte zu erteilen und diesen notfalls später auch prozessual einzufordern. Dauert die Bewusstlosigkeit beziehungsweise Entscheidungsunfähigkeit des Ehepartners oder Lebenspartners länger als sechs Monate, muss ein Betreuer bestellt werden.

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