Wann muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn der Versicherte einen Fahrzeug-Diebstahl behauptet? Welche Beweise muss er vorbringen? Die Frage der Beweislast ist oft entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreits. Wenn ein Umstand nicht nachgewiesen werden kann, geht das immer zu Lasten derjenigen Partei, die für diesen Umstand die Beweislast trägt. Wer aus einem Vertrag Leistungen geltend macht, trägt für die Voraussetzungen seines Anspruchs die Beweislast, so auch der Versicherungsnehmer für den behaupteten Fahrzeugdiebstahl. Der Geschädigte muss für den Beweis das äußere Bild einer rechtswidrigen Entwendung erbringen, dem er genügt, wenn ein sogenanntes Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Diebstahl zulassen, erbracht werden. Dieses Mindestmaß wird nach Worten des OLG in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.
Für das äußere Bild sei der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechtes notwendig. Wenn der Kläger den Beweis durch Zeugen führen kann, so kommt es nicht auf seine Redlichkeit an. Erst wenn keine Zeugen vorhanden sind, ist seine eigene Glaubwürdigkeit entscheidend. Für die Beweiserleichterung des „äußeren Bildes“ eines versicherten Kfz-Diebstahls ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer sowohl das Abstellen als auch das anschließende Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs beweist. Widersprüchliche Angaben zu zentralen Fragen einer behaupteten Entwendung oder sich mehrfach ändernde Aussagen, gehen stets zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers. Die Schilderungen zum Nichtmehrwiederauffinden des Fahrzeuges müssen plausibel und nachvollziehbar sein.